- Fruehaufkaitz

Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü:

Verein


Kleingärtnerverein Frühauf Kaitz 1905 e.V., Mittelsteg 15, 01217 Dresden


Kleingartenordnung des Kleingärtnervereins Frühauf Kaitz 1905 e.V.
Die vorliegende Kleingartenordnung ist eine Abschrift der Originalkleingartenordung. Zum Zweck der einfacheren Verwaltung der mitgliederbezogenen Gartenmappen, wird jedem Neumitglied diese Abschrift der Kleingartenordung als Ausdruck übergeben. Diese Abschrift ist ohne Unterschrift gültig. Im Vorstandsbüro steht die Originalkleingartenordnung jedem Vereinsmitglied zur Einsicht zur Verfügung.
Der VORSTAND
Grundlage dieser Ordnung ist das Bundeskleingartengesetz vom 28.02.1983, geändert durch Art. 2 des Gesetzes über das Baugesetzbuch vom 08.12.1986 einschließlich des § 20a (Übergangsregelung aus Anlass der Einheit Deutschlands).
1. Nutzung des Kleingartens 1.1. Der Kleingarten ist in einem guten Zustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von Kleingartenerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient. Mindestens 50% der Gartenfläche müssen dem Anbau von Obst und Gemüse sowie Blumen vorbehalten sein.
1.2. Bewirtschaftet werden die Kleingärten ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Nachbarschaftshilfe bei der Gartenpflege ist gestattet, bei längerem Fernbleiben von mehr als 6 Wochen (z.B. Urlaub, Krankheit, Kur usw.) ist der Vorstand zu informieren.
1.3. Die Anpflanzung von Gehölzen (außer Obstbäumen), die von Natur aus höher als 3m werden, ist nicht erlaubt. Bei Ziergehölzen sind nur halbhohe Arten von maximal 2,50 m zulässig. Die Anpflanzung von Nadelbäumen ist nicht gestattet, vorhandene Nadelbäume sind nach und nach zu roden.
1.4. Bei Neuanpflanzung von Gehölzen, Bäumen und Sträuchern sind folgende Abstände zur Gartengrenze einzuhalten:
1.5 Für die Entsorgung von nicht kompostierbaren Abfällen ist der Pächter als Verursacher selbst verantwortlich. Ein Verbrennen von Abfällen ist grundsätzlich verboten.


- Obstbäume bis Halbstamm 3,00 m
- Obststräucher (Stamm oder Busch) 1,50 m
- Ziergehölze aller Art 2,00 m
2. Bebauung in Kleingärten 2.1. Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung von höchstens 24 qm Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz bei einer maximalen Firsthöhe von 3,80 m zulässig.
2.2. Alle bis zum 03.10.1990 rechtmäßig errichteten bzw. genehmigten Bauten und Einrichtungen haben lt. § 20 a BKG Bestandsschutz.

2.3. Das Errichten oder Verändern (Erweitern) von Gartenlauben oder anderer Baukörper und baulichen Nebenanlagen richtet sich nach § 3 BKG und der gültigen Bauordnung und erfordert die Zustimmung des Vereinsvorstandes sowie die Bauerlaubnis der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Für das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen ist der Bauwillige zuständig. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis erteilt wurde. Die Festlegung von Abstandsflächen, der Außenmaße und der Dachform obliegt dem Verein.
2.4. Spül- und Waschmaschinen dürfen in Kleingärten nicht installiert und betrieben werden. Das Aufstellen von Chemietoiletten ist nicht gestattet. Fäkalien sind nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes von dem Pächter ordnungsgemäß zu entsorgen. Sickergruben sind nicht erlaubt.
2.5. Bei der Installation der Wasser– und Elektroanschlüsse sind die Richtlinien der zuständigen Versorgungsunternehmen einzuhalten. Wasseruhren und Absperrschieber sind so anzubringen, dass sie jederzeit kontrollier– und ablesbar sind.
2.6. Im Kleingarten ist ein künstlich angelegter Teich, der als Feuchtraumbiotop zu gestalten ist, bis zu einer Größe von 4 qm und flachem Randbereich zulässig. Nicht gestattet sind Swimmingpools. Die Aufstellung transportabler Badebecken, die jeder Zeit entfernt werden können, ist bis zu einer maximalen Größe von 3,60 m unter Berücksichtigung der sonstigen Auflagen gestattet.
2.7. Technische Empfangseinrichtungen (Parabolspiegel und Antennen) sind sicht-geschützt anzubringen. Die Ansprüche der GEZ sind selbstständig zu klären.


3. Tierhaltung 3.1. Das Halten und Anfüttern von Katzen ist nicht gestattet. Hunde sind an der Leine zu führen, und ein Überschreiten der Grundstücksgrenze ist zu verhindern. Das Halten von Kaninchen darf nur für den Eigenbedarf erfolgen. Die Hühnerhaltung darf nicht neu aufgebaut werden. Bei Beschwerden der Gartennachbarn ist bestehende Hühnerhaltung zu beenden und dazugehörige Baulichkeiten restlos zu entfernen.


4. Wege und Einfriedung 4.1 Jeder Pächter hat die an seinen Garten grenzenden Wege zu pflegen. Die Errichtung von Zäunen zwischen den einzelnen Gärten ist nicht gestattet, es sind nur niedere Grenzmarkierungen anzulegen. Zu beachten sind die maximale Höhe zwischen den Gärten von 75 cm und zum Gartenweg 1,30 m. Jeder Pächter ist verpflichtet, zur Instandhaltung der Außen– und Innenbegrenzungen beizutragen. Das Fahren und Parken mit Kfz im Vereinsgelände ist verboten, ebenso das Radfahren.


5. Sonstige Bestimmungen 5.1. Das Aufstellen von Wohnwagen und Zelten innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht zulässig. Pflege und Instandhaltung von Kfz aller Art innerhalb des Vereinsgeländes und angrenzender Abstellflächen ist verboten.
5.2. Im Bereich des Festplatzes am Vereinsheim ist das Parken nur für den Pkw des Gastwirtes und seiner Gäste vor dem gemieteten Schuppen gestattet. Für Gartenfreunde und deren Besucher besteht dort keine Parkmöglichkeit.
5.3. Zu leistende Pflichtarbeitsstunden sind im laufenden Kalenderjahr zu erbringen und betragen pro 50 m² Gartenfläche je 1 Stunde. Bei Nichterfüllung der Pflichtstunden wird pro nicht geleisteter Stunde eine Gebühr von 25,00 € erhoben.
5.4. Ruhezeiten sind wie folgt einzuhalten: sonnabends von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie ab 19.00 Uhr, sonn– und feiertags ganztägig. In Ausnahmefällen sowie bei Feierlichkeiten sind die Nachbarn und Anlieger zu informieren.
5.5. Die vom Vorstand eingesetzten Abteilungsleiter sind gegenüber den Pächtern im Rahmen ihres Aufgabengebietes weisungsberechtigt.


Diese Kleingartenordnung wurde in der Mitgliederversammlung vom 01.04.2006 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Dresden, 01.04.2006
Vorstand
........................................ ........................................ ....................................
Bärschneider Kretzschmar Kleiser
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Schatzmeister
Hinweise:
- Neue Rahmenkleingartenordnung vom 06. Nov. 2009

- Änderung gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.10.2016 Punkt 7:

Punkt. 5.3., 2. Satz der Kleingartenordnung des KGV
Frühauf Kaitz 1905 e.V. vom 01.04.2006 wird gestrichen.
Neue Festlegung:
„Bei Nichterfüllung der Pflichtstunden wird pro nicht geleisteter Stunde eine Gebühr von € 25,00 erhoben.“

 
Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü